Pflanzeneinfuhr und CITES

Begonnen von Zeppi, 09.Aug.10 um 22:39 Uhr

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orchitim

Ich habe da kein Problem damit, da es ja im entgegengesetzten Fall auch mich betreffen könnte, irgendwann mal wenn einer beim Zollamt mal anderslautende Infos hat. Da aber Grundsätzlich nach WAA die Regel so ist wie sie auch bei mir/uns angewendet wird, Anhang I Import und Export und Anhang II nur Export, ist mir das bisher auch wurscht gewesen. Inwieweit EU und Bundesrecht daort klare ausführungen machen, bzw. schwammig sagen so muss es aber in der Regel nehmen wir Bezug auf WAA, kann ich nicht sagen, da ich mir gern den klaren unzweideutigen Wortlaut des WAA einverleibe aber bei Bundesgesetzen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Ausführungsbestimmung der Veraordnung zum Gestzt XY, einfach nicht antuen will und auch nicht kann. Meine letzten Versuche dahingehend sind furios gescheitert und meine Frage an die Leitende Beamtin der Zöllnerausbildung, ich hatte das schon mal erwähnt, blieb bisher auch ohne konkrete Aussage, außer das in 14 Tagen eine Verantwortliche des BfN mit zu meinem Seminar kommen würde und ich da mal nachfragen solle. Scheint offensichtlich ein Beliebigkeitskriterium zu geben, Ermessensspielraum genannt. Kann natürlich auch sein das es unterschiedliche Anwendungsregeln bei privatem und kommerziellen Importen gibt. Als privater kann man auch 2 paar Krokolederschuhe, 3 Schlangenhäute, 4 Kakteenholzspazierstöcke, 3 Rießenschneckengehäuse ohne jegliche Papiere einführen.
Diskutiere niemals mit Idioten. Sie holen dich auf ihr Niveau und schlagen dich dort mit Erfahrung.

Peter

Zitat von: Phil am 05.Aug.09 um 22:15 Uhr
Dass das nicht legal ist weiß ich auch....

CITES und Orchideensamen:

zu allen Pflanzen des Anhang II im Washingtoner Artenschutzabkommens:
Fußnote #8 [EG Verordnung 1332/05]
Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a) Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien) b) In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden c) Schnittblumen von künstlich vermehrte Pflanzen und d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse davon, aus künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammend.

Die Einfuhr von Samen, egal welcher Herkunft, von Pflanzen aus Anhang II (das sind alle Phals.) ist legal.

Für Paphis aus Anhang I gilt das nicht, nach EG Verordnung 1332/05.
Für folgende Arten des Anhangs I gilt diese Verordnung nicht: In-vitro-Zellkulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden.


Gruß
P.
Grüße
P.

Es wurde schon alles gesagt, nur noch nicht von Jedem! (Karl Valentin)

Reinhold

#77
Alle Orchideen sind geschützt.
Einige strenger, andere weniger.
Mit CITES geht alles.

Für lange Winterabende am knisternden Kaminfeuer:

VERORDNUNG (EU) Nr. 709/2010 DER KOMMISSION
vom 22. Juli 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch die zuständige Vollzugsbehörde importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Diese Genehmigung kann in den Fällen, in denen Arten betroffen sind, die auch in den Anhängen I bis III WA aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates vorhanden sind.

Anhang A:

Aerangis ellisii (I)
Cephalanthera cucullata (II)
Cypripedium calceolus (II)
Dendrobium cruentum (I)
Goodyera macrophylla (II)
Laelia jongheana (I)
Laelia lobata (I)
Liparis loeselii (II)
Ophrys argolica (II)
Ophrys lunulata (II)
Orchis scopulorum (II)
Paphiopedilum spp. (I)
Peristeria elata (I)
Phragmipedium spp. (I)
Renanthera imschootiana (I)
Spiranthes aestivalis (II)


Anhang B:

ORCHIDACEAE spp. (II)
(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)
( 9 )
#4


( 9 ) Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen, wenn die nachstehend unter den Buchstaben a und b angegebenen Bedingungen erfüllt werden: Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda:
a) Die Exemplare sind als künstlich vermehrt leicht erkennbar und zeigen keinerlei Anzeichen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen, wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen oder Schädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und
b) i) wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern), jede mit 20 oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muss von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht; oder ii) wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z. B. mit gedruckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet wurde, aufweisen. Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ermöglichen. Pflanzen, die die Bedingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein.


#4 Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
a) Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt aus Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Neodypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar;
b) In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;
c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen;
d) Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen;
Im Forum steht alles; auch das Gegenteil.

Nightwolf

Ich wollte nur nochmal nachfragen..
Bald fahre ich in die Usa und würde mir gerne eine Flasche mitnehmen. Jetzt habe ich mehrfach gelesen das man bei einer Flaschenware nur ein Phytozeugnis braucht. Wird das dann vom jeweiligen Händler besorgt? Gibt es wenn man dann am amerikanischem Flughafen ist irgendwelche Probleme oder geht das alles fix?
Klingt mir alles viel zu einfach.. was für Kosten kommen auf mich zu?

stpo2009

ich sag mal soviel, auch wenn du das Phyto hast ist es keine Garantie das du auch mit der Flasche in den Flieger darfst.  Drei mal gemacht, zwei mal hat es nicht gestört und beim anderen mal musste der Pilot entscheiden ob er uns mit diesen Sprengstoff gefüllten Flaschen auf denen Pflanzen wachsen, mitnimmt. No risk, no fun  O-)

Reinhold

Ist aber kein CITES-Problem...
Im Forum steht alles; auch das Gegenteil.

stpo2009

hat auch keiner behauptet....

Gitti †

Als ich drüben war, hatte ich eine Flasche im Handgepäck, das war fatal. Ich wurde durchleuchtet von oben bis unten und dann meinte man, dass ich die Flasche nur im Koffer transportieren darf, der war aber bereits im Flugzeug. Es gab lange Diskussionen und am Ende durfte die Flasche im Handgepäck mit. Die Prozedur muss ich nicht noch einmal haben.

Im Koffer geht das ganz gut, allerdings muss man damit rechnen, dass der Koffer geöffnet wird, da man ja sehen will, wie das Sprengmaterial aussieht, ist aber nicht weiter schlimm. Wichtig ist, dass keine Metalldeckel auf den Flaschen sind, denn die scheinen Alarm auszulösen. :))) Auch sollte man die Flasche nochmals gut in einen Beutel einpacken, da nicht selten die Flüssigkeit aus dem Nährboden austritt und eine ziemliche Sauerei veranstalten kann.

In Amerika ist eben alles etwas anders, daran muss man sich gewöhnen.

viele Grüße
Gitti

Nightwolf

Hmm danke für eure Antworten! Ich find dieses ganze Sicherheitstamtam eh sehr übertrieben (bsp Flüssigkeiten im Flugzeug). Kann mir schon gut vorstellen das die in Amerika etwas pingeliger und genauer hinsehen. Falls ich mich dazu entscheide kann ich das ganze ja so verpacken, dass wenn man den Koffer öffnet es gleich sichtbar ist. Ich habe nur wegen der Kälte im Flugzeug sorgen, wär schon besser wenn ich die Pflänzchen im Handgepäck mitführen dürfte hmpf.

Gitti †

Was denkst Du, was im Flugzeug alles transportiert wird und nicht erfiert. Über die Kälte brauchst Du Dir nun wirklich keine Gedanken machen. Achte darauf, dass die Sämlinge nicht mehr die kleinsten sind, damit Du sie zu Hause gleich auspikieren kannst, denn gut geschüttelt werden sie auf alle Fälle. Das fängt schon bei der Gepäckaufgabe an, was danach alles mit dem Gepäck passiert, kann man sich bildlich vorstellen.

Du kannst Dir ja, zur Sicherheit, noch eine Styrobox mitnehmen, dann sind die Flaschen etwas geschützter und auf alle Fälle nochmals zusätzlich in eine Tüte oder ähnlichen, damit nicht die ganze Sosse im Koffer schwimmt.

viele Grüße
Gitti