Fotos - Urheberrechte

Begonnen von Burki, 04.Nov.10 um 22:59 Uhr

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kete

Zitat von: Burki am 05.Nov.10 um 14:25 Uhr
Aber grundsätzlich hat eben diese Firma die Rechte. Das heißt, man kann sie für sich persönlich an die Wand pappen. Druckt man sie auf ein T-Shirt und bewegt sich damit in der Öffentlichkeit, ist das unerlaubte Veröffentlichung.
Es ist auch unerlaubt, wenn man das Bild etwas abwandelt. Denn auch Verfälschung ist unerlaubt.
Die Firma wird der Kete keinen Strick daraus drehen, solange sie nur für sich persönlich 1,2 oder drei T-Shirts macht.
Anders sähe das aus, wenn Kete die T-Shirts auf dem Flohmarkt verkaufen würde.

Hier lag der Fall aber anders. Das Katzenfoto war auf einem T-Shirt, welches ein Werbegeschenk von Whiskas an mich war. Weil ich es so hübsch fand, habe ich mein T-Shirt fotografiert und verwende das ausgeschnittene Motiv hier als Icon.
Hybriden !!!

Burki

Zitat von: eerika am 05.Nov.10 um 14:21 Uhr
Burki, was ist eigentlich mit nachstellen?
Sagen wir so, ich nehme ein Playmobil-Männeken und mache den Hintergrund auch so, wie auf dem Originalbild. Dann gibt es 2 Bilder, die gleich sind - eins von Lego und eins von mir. Ich denke, ich darf das Bild trotzdem nicht veröffentlichen, es gibt so was wie Produktschutz o.Ä.
Oder irre ich mich da.

Das ist eine schwierige Situation.
Wenn die Vorlage eine eindeutige Situation darstellt und das nachgestellte Werk die Szene wiedergibt mit einem hohen Wiedererkennungswert, dann ist das Verletzung der Urheberrechte.
Hier kommen gleich zwei Aspekte ins Spiel, nämlich die Bilder und die Werke als gegenständliche Schöpfung mit den Figuren.

Baut Lego z.Bsp. eine Burg mit vielen Figuren in einer eindeutigen wiedererkennbaren Szene und veröffentlicht die auf Bildern, dann hat Lego darauf die Rechte. Also nicht nur auf die Figuren und die Burg, sondern auf eben jene Szene.
Baut nun Playmobil eine fast gleichgestaltete Burg mit ihren Figuren in der genau gleichen Anordnung auf und veröffentlich das, kann es große Probleme geben.
Das macht aber keine der Firmen. Es würde einen langen Rechtsstreit nach sich führen. Die Kosten und der Sinn wären mehr als fraglich.
Spielst Du auf das Bild mit den Figuren "Stuttgart 21" an, das hier letztens irgendwo gezeigt wurde?
Nun, alleine die Aufmachung des Kartons in der Machart von Legokartons mit dem LOGO statt LEGO könnte schon Probleme machen.
Deswegen würde die Firma Lego aber demjenigen keinen Strick draus drehen, dzu würden die sich nicht mal äußern, da stehen die drüber.

Nun ist es aber so, daß solche großen Firmen meistens einen Vertrag mit der VG Bild-Kunst abgeschlossen haben. Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst ist vergleichbar mit der GEMA für Musik.
Die VG Bild-Kunst kann für sich aber einen Prozeß/Vergleich anstrengen und erhält im Gegenzug für die erstrittenen Rechte ihrer Mitglieder dann Tantiemen davon.
Also gefährlich sind solche Unternehmungen auf jeden Fall.
Grüße, Burki     http://bulbophyllum.de/Bulbophyllum/

Die billigen Tricks sind oft die preiswertesten.
Verdorbener Spaß muß nicht sofort weggeworfen werden.
Zwei accounts kosten nicht das doppelte sondern Nerven.
Hat die Sache einen Haken, hänge was Aufgebundenes dran.

Burki

Zitat von: eerika am 05.Nov.10 um 14:33 Uhr
Aber darf ich mir überhaupt so ein Schalke-Schalö stricken? Ich befürchte, den darf ich nicht mal für mich.

Mann, warum muss das alles so kompliziert sein :swoon

Wenn Du den Schal mit den Schalke-Emblemen nachstrickst und ins Stadion schleppst, kann es sein, daß jemand von der Firma, die die Fanartikel für Schalke verkauft, das sieht.
Polizei geholt, Schal sichergestellt, Eerika arm und muß ihre Orchideen verkaufen.

Du darfst den Schal aber zu Hause tragen. Im Stadion ist es Veröffentlichung.
Eerika verkauft Schals vor dem Stadion = ganz große Sch....

So, gezz habbich aber keine Lust mehr, ich schreibe nur mit den Mittelfingern. 'Ne Ahnung, wie die gezz aussehen?
Grüße, Burki     http://bulbophyllum.de/Bulbophyllum/

Die billigen Tricks sind oft die preiswertesten.
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Eerika

Danke, Burki!
Ich habe Playmobil nur als Beispiel genommen, an das "Stuttgarter" Karton nicht gedacht.
Genau so kopieren die Chinesen. Sie machen Produkte nach, nur stat Reebok kommt Reebock auf die Turnschuhe. :-D
Zitat von: kete am 05.Nov.10 um 14:40 Uhr
Hier lag der Fall aber anders. Das Katzenfoto war auf einem T-Shirt, welches ein Werbegeschenk von Whiskas an mich war. Weil ich es so hübsch fand, habe ich mein T-Shirt fotografiert und verwende das ausgeschnittene Motiv hier als Icon.
Die Fa hat Dir das T-Shirt geschenkt, gehört auch Dir. Nicht ber das Bild und Rechte dazu es zu benützen.
Ist mir aber auch egal und niedlich finde ich das Bild auch. :blume

Daz

Zitat von: Burki am 04.Nov.10 um 22:59 Uhr
Ich hab's schon mal irgendwo geschrieben.
Die meisten sind im Glauben, daß grundsätzlich jedes Bild unter das Urheberschutzgesetz fällt. Dem ist aber nicht so.
Das Recht am eigenen Werk besteht nur für Werke, die auch eine schützenswerte gestalterische Höhe aufweisen.
Beispiel: wer einen Würfel auf einem grünen Grund fotografiert und meint, niemand dürfe das Bild für seine Zwecke verwenden, der ist gewaltig im Irrtum.

So ähnlich kann man das auch oft für Bilder von Blüten sehen.
Wer eine sehr häufige und verbreitete Blüte von vorne vor undefinierbarem Hintergrung fotografiert, kann nicht unbedingt erwarten, daß er nun ein schützenswertes Werk geschaffen hat.
Leider wird aber immer wieder genau das zu unrecht propagiert.
Eine bestimmte gestalterische Schöpfungshöhe ist aber unbedingte Vorraussetzung, um für sein Bild einen Urheberrechtsanspruch geltend zu machen.

Hat allerdings ein Werk eine solche Rechtsgrundlage, darf ein solches Werk von dritten für eigene private Zwecke vervielfältigt (kopiert) werden. Es darf aber in keinster Weise veröffentlicht (der öffentlichkeit zugänglich gemacht) werden ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers. Schon garnicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Es darf nicht einmal verändert, also verfälscht werden.

Aber wie gesagt, das gilt nur für Werke, die die Vorraussetzungen zum Urheberrechtsschutz erfüllen. Und das macht nicht automatisch jedes Bild.

Nur mal so zur Info.

Hallo Burki,

Du beschreibst hier das volle Urheberrecht für Lichtbildwerke, der Gesetzgeber unterscheidet aber zwischen solchen Fotografien und solchen, die lediglich als einfach Lichtbilder eingestuft werden. Auch einfache Lichtbilder sind geschützte Werke, wenn auch nicht in einem solch strengen Rahmen, wie er für Lichtbilderwerke gilt. Sie genießen Leistungsschutz nach § 72 UrhG.

Ich zitiere wörtlich aus dem UrhG:

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

nun § 72, der für [Anm.: einfache] Lichtbilder gilt:

§ 72 Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.


Das UrhG. legt sehr genau fest, zu welchen Zwecken geschützte Werke verwendet dürfen. Die Nutzung wie sie hier in unserem konkreten Streitfall vorliegt, war eindeutig ein Verstoß! Da gibt es nichts weg- oder kleinzudiskutieren. Diese Nutzung war verboten.

Nachzulesen ist das Ganze hier.

Daz

#35
Zitat von: Burki am 05.Nov.10 um 09:11 Uhr
[...]
Es muß ein bestimmter Grad an Eigentümlichkeit bestehen. Das Werk muß individuelle Gestaltung aufweisen.
[...]
Hieraus folgt, daß nicht automatisch jedes Lichtbild, welches im Internet zu finden ist, automatisch durch das Urheberrechtsgesetz geschützt ist.
Und genau das ist es, worauf ich eigentlich hinaus wollte.
Ich habe in langen Jahren beruflicher Praxis als Designer der Bildenden Kunst hunderte Fälle mit obiger Problematik kennen gelernt. Und jedesmal war es ein Heidenaufwand, die Eigenschaft eines schützenswerten Werkes festzustellen.
Da geht kein Richter her und sagt, jo, das sieht mir aber nach einem tollen Bild mit Schutz aus. Da schlagen sich Gutachter mit rum. Gutachten, 2. Gutachten, Gegengutachten usw.
I.d.R. werden so Kleinigkeiten wie z.Bsp. geklautes Bildchen bei Ebayauktionen garnicht erst zur Verhandlung zugelassen. Da einigt man sich über Schiedsmänner außergerichtlich. Meist wird derjenige aufgefordert, innerhalb einer Frist das Bild aus den Netz zu nehmen und damit ist der Fall erledigt.

Das stützt Deine These aber nicht in ausreichendem Maß, um sie als endgültigen Fakt darzustellen, denn erst einmal ist jedes Lichtbild, von wenigen Ausnahmen abgesehen, vom UrhG. geschützt.

Zeppi

Zitat von: Burki am 05.Nov.10 um 09:11 Uhr
I.d.R. werden so Kleinigkeiten wie z.Bsp. geklautes Bildchen bei Ebayauktionen garnicht erst zur Verhandlung zugelassen. Da einigt man sich über Schiedsmänner außergerichtlich. Meist wird derjenige aufgefordert, innerhalb einer Frist das Bild aus den Netz zu nehmen und damit ist der Fall erledigt.

I.d.R. wird abgemahnt, der Beschuldigte zahlt und die Sache wird nie Publik, ist auch sonst zu peinlich.

Wer mehr zum Abmahnung bei Bilderklau im Internet lesen möchte:
http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-bilder-fotos.htm

Grüße ... Ricci

Wolfgang

Zitat von: Burki am 04.Nov.10 um 22:59 Uhr
....Die meisten sind im Glauben, daß grundsätzlich jedes Bild unter das Urheberschutzgesetz fällt. Dem ist aber nicht so.
Das Recht am eigenen Werk besteht nur für Werke, die auch eine schützenswerte gestalterische Höhe aufweisen.
Beispiel: wer einen Würfel auf einem grünen Grund fotografiert und meint, niemand dürfe das Bild für seine Zwecke verwenden, der ist gewaltig im Irrtum....

Burki,

bist Du bereit, jeden, der sich darauf verlässt, von entstehenden Prozess(kosten)risiken freizustellen? - Ich wäre es nicht.

Die Aussage: "Jede Fotografie ist urheberrechtlich geschützt", ist allemal richtiger, als mit irgendwelchen Ausnahmen zu operieren. Man braucht keine großartige "schützenswerte gestalterische Höhe", eine eigene geistige Schöpfung selbst wenn sie nur mit einer geringen Leistung verbunden ist, reicht völlig. Das Foto, das da nicht drunter fällt, möchte ich erstmal sehen.

Eins ist sicher richtig: große Unternehmen gehen "kleinen" Verstößen meist nicht nach, zumal mit diesen Verstößen oft Werbung verbunden ist. Wäre das anders, hätten einige User hier schon Probleme.
LG Wolfgang